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18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Nach § 14 Abs. 5 der 18. CoBeLVO sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit grundsätzlich zulässig. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.

Für die rheinland-pfälzischen Einrichtungen der Familienbildung bedeutet dies, dass Angebote für Kinder und Jugendliche entsprechend der oben genannten Maßgaben grundsätzlich durchgeführt werden können.

Bitte beachten Sie, dass bei einer höheren Inzidenz Ihre Kommune möglicherweise strengere Regelungen über eine Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt hat. Hierüber informieren Sie sich bitte vor Ort. Eine entsprechende Übersicht des Landesjugendamtes finden Sie <link file:556 download internal link in current>hier sowie im Infokasten.

Nach der 18. CoBeLVO sind sonstige Bildungsangebote grundsätzlich weiterhin nur als Einzelangebote zulässig sind. Eltern-Kind-Angebote und andere Angebote für mehr als eine Familie können dementsprechend nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Kommune durchgeführt werden.

Die Impfreihenfolge ist in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, mit erhöhter Priorität geimpft (Impfgruppe 3). Eine Hochstufung in die Gruppe 2 "Schutzimpfungen mit hoher Priorität" durch Landesrecht ist nicht möglich. Hierfür müsste die Bundesverordnung erneut geändert werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Schmidt (06131/16-5678) aus dem Fachreferat gerne zu Verfügung.

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