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Öffnung der Impfgruppe 3

Am 23.04.201 wird die Impfgruppe 3 geöffnet. Laut Impfverordnung des Bundes gehören hierzu auch Träger der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Impfverordnung des Bundes).

Sie können sich impfen lassen, wenn Sie regelmäßig in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und Kontakt mit Mitarbeiter*innen oder Kindern in der Einrichtung haben. Auch Ehrenamtliche, die regelmäßig bei Ihnen tätig sind und Kontakt mit Mitarbeiter*innen oder Kindern in Ihrer Einrichtung haben, sind impfberechtigt. Als Arbeitgeber*in müssen Sie das für die Impfberechtigten bescheinigen. Als Arbeitnehmer*in benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers. Die Bescheinigung muss erst bei der Impfung vorgelegt werden. Eine Vorlage für die Bescheinigungen zur Vorlage in den Impfzentren finden Sie hier.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 der Impfverordnung des Bundes können sich auch Personen für eine Impfung registrieren lassen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- und Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Die Öffnung der Impfgruppe 3 bezieht sich nur auf in Rheinland-Pfalz wohnhafte Personen. Personen die in Rheinland-Pfalz arbeiten und in einem anderen Bundesland wohnen, können sich erst dann zur Impfung registrieren, wenn die Impfgruppe 3 im jeweiligen Bundesland ebenfalls freigegeben wurde.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.corona.rlp.de oder unter der Impfberatungs- und Terminvergabehotline unter 0800-5758100 . Für einen Impftermin können Sie sich online unter https://impftermin.rlp.de/ registrieren.

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